{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-47_2020-12-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_47_5725904a692227324825c1f1a293ecde1d567a3cbd800a670877bb6c906687f7fa6f7bdebe55d3f9c1150a9665bc20c7e96e6e52accd3633f5dee4daed1a115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1d567a3cbd800a670877bb6c906687f7fa6f7bdebe55d3f9c1150a9665bc20c7e96e6e52accd3633f5dee4daed1a115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_47", "Checksum": "bc5e2aa3824e9da96d8a932271a04ff3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.12.2020 F 2020 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:04", "Checksum": "a3c36311d5a8cef1a13a90cc7e2a55f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.12.2020 F 2020 47\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.1.2 Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Klinikrahmen keine erhebliche und unmittelbar drohende Suizidalität bestehe. Allerdings sei sie\nnoch zu instabil und würde im Falle einer baldigen Entlassung die Medikamente sehr\nschnell wieder weglassen. Dann könne es sein, dass sie sich durch die Psychose nicht\nwidersetzen könne, wenn ihr eine Stimme etwa befehle, sich vor den Zug zu werfen oder\naus dem Fenster zu springen; dies könnte sie dann auch tatsächlich tun, weshalb er diesbezüglich erhebliche Bedenken habe. Suizide seien bei diesem Krankheitsbild leider nicht\nselten. Ein hoher Prozentsatz von Schizophrenie-Patienten würden Suizid begehen. Dies\nsei zurzeit bei der Beschwerdeführerin zu befürchten, da sie noch zu instabil sei. Auch\neine Selbstgefährdung im weiteren Sinne liege klar vor, denn die Essstörung sei erheblich\nund könnte durchaus nicht als Einzeldiagnose im Sinne einer Anorexie, sondern im Rahmen der Schizophrenie angesehen werden. Bei der paranoiden Angst des Zunehmens mit\nall den Auswirkungen auf Elektrolyte, den Magendarmtrakt, auf eine Vielzahl von Funktionen wie letztlich auch auf das Gehirn, das als Organ am meisten Energie und täglich\n100 g Glukose benötige, sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin dieses Ess- bzw.\nBrechverhalten nach einer baldigen Entlassung aus dem Klinikrahmen sogar noch ausbauen würde. Sehr schlecht und denkbar ungeeignet sei auch ihr THC-Konsum, denn die\nSchizophrenie werde durch diesen Konsum verschlimmert. Eine Vielzahl an Studien belege klar, dass Cannabinoide nicht nur die Krankheit verschlechtern, sondern sogar einzelne\nSchübe auslösen könnten. Von weiterem Cannabis-Konsum sei der Beschwerdeführerin\ndaher dringend abzuraten.\n\n4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei\nder Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht im Klinikrahmen nicht im Vordergrund, ist aber\n\nUrteil F 2020 47\n8\n\noffensichtlich latent vorhanden. Im Falle einer baldigen Entlassung steht zu befürchten,\ndass die Suizidalität schnell wieder zunehmen könnte, nachdem die Beschwerdeführerin\nzurzeit noch sehr instabil ist und sie selber eingeräumt hat, dass sie – abgesehen von dem\nSuizidversuch in H.________ – in der Vergangenheit bereits zwei Suizidversuche unternommen hat. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist im Falle einer baldigen\nEntlassung zudem als erheblich und auch unmittelbar drohend anzusehen. Es droht der\nBeschwerdeführerin nicht nur eine erneute Verschlechterung des psychischen, sondern\nauch des somatischen Krankheitsbildes, wenn sie den THC-Konsum weiterführt und durch\ndie Bulimie eine Mangelernährung mit schwerwiegenden körperlichen Folgen herbeigeführt wird. Sodann gefährdet sie auch ihr ausbildungsmässiges und berufliches Fortkommen, da sie in ihrem Zustand das abgebrochene Studium nicht wieder wird aufnehmen\nkönnen. Schliesslich wird sie zunehmend als psychisch kranke Frau wahrgenommen werden, sodass ihr auch eine Stigmatisierung droht. Die Selbstgefährdung ist folglich im Falle\neiner baldigen Entlassung als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, in:\nZürcher Kommentar, N 336 ff. zu aArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient\ndem Schutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende\nRecht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung,\nsondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).\n\n4.2.1 Nach Ansicht von Klinikarzt Dr. D.________ besteht bei der Beschwerdeführerin\nim Klinikrahmen keine akute Fremdgefährdung. Im Falle einer baldigen Entlassung sei\neine Fremdgefährdung hingegen nicht auszuschliessen, wenn sie die Medikamente nicht\nmehr einnehmen sollte. Im Weiteren sei die Belastung für das soziale Umfeld sehr gross\nund insbesondere die Mutter mache sich aufgrund der Vorgeschichte grosse Sorgen um\ndie Tochter.\n\nUrteil F 2020 47\n9\n\n4.2.2 Doktor E.________ führte aus, dass von der Beschwerdeführerin weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung eine erhebliche und unmittelbar drohende\nFremdgefährdung ausgehe. Die Belastung für das soziale Umfeld sei erheblich, sobald es\nder Beschwerdeführerin nach einer baldigen Entlassung in nicht stabilem Zustand wieder\nschlechter gehen sollte. Die Belastung durch einen Schizophrenie-Patienten sei gross und\nselbst für Fachleute sei es enorm schwierig, mit solchen Patienten umzugehen.\n\n4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei\nder Beschwerdeführerin demnach weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen\nEntlassung eine schwerwiegende und unmittelbar drohende Fremdgefährdung vor. Die\nFremdgefährdung im Sinne einer Belastung für das soziale Umfeld ist im Falle einer baldigen Entlassung bei erneutem THC-Konsum indessen erheblich und akut und muss mitberücksichtigt werden.\n\n"}