{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-47_2020-12-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_47_5725904a692227324825c1f1a293ecde1d567a3cbd800a670877bb6c906687f7fa6f7bdebe55d3f9c1150a9665bc20c7e96e6e52accd3633f5dee4daed1a115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1d567a3cbd800a670877bb6c906687f7fa6f7bdebe55d3f9c1150a9665bc20c7e96e6e52accd3633f5dee4daed1a115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_47", "Checksum": "bc5e2aa3824e9da96d8a932271a04ff3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.12.2020 F 2020 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:04", "Checksum": "a3c36311d5a8cef1a13a90cc7e2a55f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.12.2020 F 2020 47\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.2 Zur aktuellen zunächst freiwilligen Hospitalisation am 18. November 2020 kam es\nauf Verlangen der Mutter der Beschwerdeführerin, nachdem diese sich in H.________ in\nsuizidaler Absicht auf die Bahngleise gestellt hatte und der Lokführer rechtzeitig eine Vollbremsung machen und so Schlimmeres hatte verhindern können. Am 19. November 2020\nsprach die Klinik einen Rückbehalt aus und am 20. November 2020 verfügte Oberärztin\nB.________ von der Klinik C.________ eine FU zur Behandlung einer psychischen\nStörung mit Selbstgefährdung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die\nPatientin Wahrnehmungsstörungen negiere, aber formale Denkstörungen zeige. Sie wirke\nunterernährt und sei nicht adäquat gekleidet (temperaturmässig). Sie sei im Hinblick auf\ndie Krankheitsentwicklung nicht urteilsfähig. Es bestünden formale Denkstörungen; sie sei\nhoffnungslos, deprimiert, affektiv gedrückt und die Suizidgedanken bestünden weiterhin.\n\n3.3 An der Anhörung vom 4. Dezember 2020 führte Klinikarzt Dr. D.________ aus,\ndass der Klinikeintritt wegen des sehr akuten Suizidversuchs erfolgt sei; subakut habe\ngefährliches Verhalten im Hinblick auf die Nichteinnahme der Medikamente, den Drogenkonsum sowie anderes, sexuell gefährliches Verhalten vorgelegen. Bei Klinikeintritt\nhabe die Beschwerdeführerin massive Denkstörungen und wenig Commitment gezeigt.\nSie habe in wahnhafter Verkennung der Situation wiederholt auf Entlassung gedrängt,\n\nUrteil F 2020 47\n6\n\nworauf wegen der akut bestehenden Eigengefährdung ein Rückbehalt ausgesprochen\nworden sei. Bei der Behandlung gehe die Klinik vom Verdacht einer paranoiden Schizophrenie aus. Es seien Wahnvorstellungen feststellbar. Die Patientin habe auch angegeben, bis zum Klinikeintritt Drogen konsumiert zu haben. Es sei davon auszugehen, dass\nsie THC, Amphetamine und wahrscheinlich auch Ecstasy-Derivate konsumiert habe, allerdings ohne dass in der Klinik ein Drogentest gemacht worden sei.\n\n3.4 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ hielt an der Anhörung fest, dass der\nGesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt schlecht gewesen sei. Sie\nhabe massive Denkstörungen gehabt, sei wahnhaft gewesen. Es habe auch Wahnvorstellungen gegeben. Zudem habe sie diesen Suizidversuch in I.________ unternommen,\nwobei es schon sehr viel brauche, sich diese Todesart auszuwählen und sich vor einen\nZug zu werfen. Der Gesundheitszustand habe sich insofern verändert, als sie diese\nDenkstörungen nicht mehr so massiv habe und man relativ gut mit ihr sprechen könne.\nAllerdings habe sich ihr Zustand noch nicht so gebessert, wie dies für eine Entlassung zu\nwünschen wäre. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei bei ihr bereits mit\n19 Jahren gestellt worden und trotz ihres jugendlichen Alters sei auch für ihn klar, dass bei\nihr eine paranoide Schizophrenie vorliege.\n\n3.5 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben\nsteht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Störung\nin Form einer paranoiden Schizophrenie leidet. Damit ist die erste Voraussetzung für eine\nfürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem\nanhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\nUrteil F 2020 47\n7\n\n4.1.1 Klinikarzt Dr. D.________ geht bei der Beschwerdeführerin im Klinikrahmen nicht\nvon akuter Suizidalität aus. Im Falle einer baldigen Entlassung sieht er hingegen eine\nerhebliche und akute Suizidalität, wenn sie die Medikamente nicht einnehmen würde.\nWenn sie sofort entlassen würde, sehe er die Gefahr, dass sie den Impuls wieder verspüren würde und dass die Steuerungsfähigkeit, sich diesem Impuls zu widersetzen, zu wenig\nvorhanden wäre. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne liegt nach\nDr. D.________ ebenfalls vor, so etwa in Form von Mangelernährung mit Elektrolytentgleisung, da sie nach dem Essen erbreche, weil sie nach eigenen Angaben das Gefühl\nhabe, dass sie zunehmen könnte. Fraglich sei so, wie viel von den Medikamenten ihre\npharmakologische Wirkung entfalten könnten.\n\n"}