{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-47_2020-12-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_47_5725904a692227324825c1f1a293ecde1d567a3cbd800a670877bb6c906687f7fa6f7bdebe55d3f9c1150a9665bc20c7e96e6e52accd3633f5dee4daed1a115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1d567a3cbd800a670877bb6c906687f7fa6f7bdebe55d3f9c1150a9665bc20c7e96e6e52accd3633f5dee4daed1a115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_47", "Checksum": "bc5e2aa3824e9da96d8a932271a04ff3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.12.2020 F 2020 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:04", "Checksum": "a3c36311d5a8cef1a13a90cc7e2a55f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.12.2020 F 2020 47\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 4. Dezember 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Klinik Meissenberg AG, Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nKlinik Meissenberg AG, Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2020 47\n2\n\nA. A.________, Jg. 1998, trat am 18. November 2020 auf freiwilliger Basis in die\nKlinik Meissenberg AG ein. Am 19. November 2020 sprach die Klinikleitung eine\nZurückbehaltung aus und am 20. November 2020 ordnete Oberärztin med. pract.\nB.________ von der Klinik C.________ eine fürsorgerische Unterbringung (FU) an.\n\nB. Gegen diese Anordnung reichte A.________ mit Eingabe vom 23. November 2020\n(Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 25. November 2020) beim Verwaltungsgericht \"Widerspruch\" ein.\n\nC. Am 4. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen\nKammer des Verwaltungsgerichts via Skype angehört. An dieser Verhandlung nahmen\nseitens der Klinik der Leitende Arzt Dr. med. D.________ und als gerichtlicher Gutachter\nDr. med. E.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch mündlich eröffnet und kurz begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB in der seit 1. Januar 2013\ngeltenden Fassung). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58\nAbs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die angefochtene Massnahme\nauf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zug angeordnet worden ist (s. dazu BGer 5A_175/\n2020 vom 25. August 2020). Die Beschwerdeführerin ist von einer in F.________ – mithin\nim Hoheitsgebiet des Kantons – tätigen Ärztin eingewiesen worden, sodass die örtliche\nund sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439\nAbs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\nUrteil F 2020 47\n3\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) bzw. als Delegation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden darf (s. dazu Art. 4 ff.\nder Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom\n16. April 2020, verlängert am 25. September 2020 bis 31. Dezember 2021). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf\ndas Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3\nZGB).\n\n"}