Falls die Beschwerdeführerin sofort entlassen würde, sei nicht sicher, ob sie denn überhaupt den Heimweg finden würde. Zuhause würden sich weiterhin die Verwahrlosungstendenzen zeigen. Es sei stark zu bezweifeln, dass sie in der Lage wäre, sich adäquat zu ernähren, einzukaufen, zu kochen und die Wäsche zu waschen. Wohl innert Wochenfrist müsste wieder eingegriffen werden. Als erwachsenenschutzrechtliche Massnahme wäre mindestens eine Vertretungsbeistandschaft nötig.