Den umfassenden Vorsorgeauftrag, den die Beschwerdeführerin am 27. April 2018 selber geschrieben – an den sie sich im Rahmen der gerichtlichen Anhörung allerdings nicht mehr zu erinnern vermochte – und in dem sie ihre Tochter G.________ als Vorsorgebeauftragte eingesetzt hatte, ist bisher noch nicht validiert worden. Das familiäre Verhältnis zu ihren Töchtern ist offenbar wegen des Misstrauens schwer belastet und hat zu einem Rückzug der Tochter G.________ geführt. Ein enges soziales Umfeld hat die seit langem geschiedene Beschwerdeführerin damit nicht mehr. Professionell engmaschig betreut wird sie – wie erwähnt – von der Spitex.