5.1 Klinikärztin D.________ sieht die Krankheitseinsicht bei der Beschwerdeführerin als sehr eingeschränkt. Zudem sei sie auch nicht bereit, bei Abklärungen zu kooperieren. Doktor E.________ verneint eine Krankheitseinsicht bei der Beschwerdeführerin, ebenso eine Behandlungs- bzw. Abklärungsbereitschaft. Die bagatellisierenden Aussagen der Beschwerdeführerin selber liessen jegliche Krankheitseinsicht und damit auch eine Behandlungseinsicht vermissen. Von einer echten Krankheitseinsicht und einer belastbaren Behandlungsbereitschaft kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.