4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential vor allem im Sinne einer Verwahrlosungs- und Selbstverletzungsgefahr und einer Verschlechterung des Krankheitsbildes als schwerwiegend und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist, während das Fremdgefährdungspotential nicht im Vordergrund steht.