4.2.2 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung nicht vor, wobei allerdings die Belastung für ihr direktes soziales Umfeld als erheblich zu qualifizieren ist, insbesondere weil das Verhältnis zur Tochter G.________ von Misstrauen schwer belastet ist.