426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1 Weder nach Ansicht von Klinikärztin D.________ noch von Dr. E.________ besteht im Klinikrahmen und im Falle einer baldigen Entlassung eine akute Fremdgefährdung. Allerdings sieht Dr. E.________ eine nicht unerhebliche Belastung für die Umgebung der Beschwerdeführerin, insbesondere für die Tochter, die sich wegen der aktuellen Misstrauenssituation verständlicherweise zurückziehe.