Einerseits droht der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Krankheitsbildes, das sich bezüglich der dementiellen Entwicklung immerhin zumindest verlangsamen liesse. Andererseits ist die Gefahr der Verwahrlosung als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin adäquat für sich sorgen könnte. Es besteht auch die Gefahr von Haushaltsunfällen, bei denen sich die Beschwerdeführerin – beispielsweise bei unachtsamem Umgang mit Raucherwaren oder Herdplatten – erheblich selbst gefährden könnte.