4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass keine Hinweise auf eine Suizidalität vorhanden seien. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Verwahrlosung, Haushaltsunfällen und Verschlechterung des Krankheitsbildes sei erheblich. Die Beschwerdeführerin sei wohl auch kaum mehr in der Lage, die administrativen Aufgaben zu bewältigen, und so blieben auch die Rechnungen unbezahlt, seit sie ihrer Tochter die Bankvollmacht entzogen habe.