4.1.1 Klinikärztin D.________ geht bei der Beschwerdeführerin nicht von einer akuten Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität aus. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Chronifizierung und insbesondere Verwahrlosung sei jedoch erheblich und unmittelbar drohend. Es drohten ihr unter anderem auch Unfälle im Haushalt, unregelmässige Einnahme der somatischen Medikation und Verlust von sozialen Kontakten.