3.6 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin einerseits eine Demenz unbekannter Genese, also vaskulärer oder Alzheimer Art. Zusätzlich bestehe seiner Ansicht nach auch der Verdacht auf eine wahnhafte Störung, was weiter abgeklärt werden sollte. 3.7 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer fortgeschrittenen dementiellen Störung und allenfalls zusätzlich auch an einer psychischen Erkrankung in Form einer wahnhaften Störung leidet. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.