auszugehen. Bei der Patientin leite sich aus diesen Gründen eine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit ab. 3.3 Der Hausarzt Dr. B.________ führte als Grund für die von ihm am 18. November 2020 angeordnete fürsorgerische Unterbringung zur Behandlung und Betreuung eine dementielle Entwicklung mit Selbstgefährdung an. Bei der Beschwerdeführerin liege Demenz und wahnhaftes Erleben vor und sie verweigere die Medikation. Es liege auch selbstgefährdendes Handeln im Haushalt vor (Herd, Sicherungen, Ein- und Aussperren Wohnung). Die Beschwerdeführerin sei aggressiv und räumlich desorientiert.