Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die angefochtene Massnahme auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zug angeordnet worden ist (s. dazu BGer 5A_175/ 2020 vom 25. August 2020). Die Beschwerdeführerin ist von einem in C.________ – mithin im Hoheitsgebiet des Kantons – praktizierenden Arzt eingewiesen worden, sodass die örtliche und sachliche Urteil F 2020 46 3 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.