{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-46_2020-11-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_46_5725904a692227324825c1f1a293ecde45a48739fbe423d0187eae968620947d015cafd912024c2a1fb9f1f513d6c632a1706a325134e3f548fba53583d69c36?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde45a48739fbe423d0187eae968620947d015cafd912024c2a1fb9f1f513d6c632a1706a325134e3f548fba53583d69c36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_46", "Checksum": "2a17a5c57c75fbc51d4b1967c0e63ef0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.11.2020 F 2020 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:04", "Checksum": "74a95d533a6b9efa33889c22782d1dfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.11.2020 F 2020 46\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nschwankenden Blutdruck. Es sei dafür mit ungefähr zwei bis drei weiteren Wochen zu\nrechnen; in dieser Zeit müsste auch die soziale Situation und eine andere Wohnmöglichkeit geprüft und angegangen werden. Es sollte auch möglich sein, ein klares Bild zu bekommen, wo Leistungsdefizite durch die Demenz bestünden und wie sich diese im Alltag\nzeigten.\n\n5.4 Nach Ansicht von Gutachter Dr. E.________ ist ein weiterer stationärer Aufenthalt\nzwingend notwendig. In den nächsten drei bis vier Wochen sollten die notwendigen Abklärungen getroffen werden. Danach müsste die Frage der Wohnform geklärt werden, was\nerneut dauern werde, bis die Beschwerdeführerin an einen Ort platziert werden könne, wo\nsie angemessen betreut werde. Geeignet wäre sicher ein gerontopsychiatrisches Heim.\nEine Rückkehr an die H.________-str. sei keine realistische Option mehr. Die Beschwerdeführerin dürfte eher nicht mehr in der Lage sein, selbständig zu leben und für sich zu\nsorgen, da nicht einmal die engmaschige Betreuung durch die Spitex ausgereicht habe.\nFalls die Beschwerdeführerin sofort entlassen würde, sei nicht sicher, ob sie denn\nüberhaupt den Heimweg finden würde. Zuhause würden sich weiterhin die Verwahrlosungstendenzen zeigen. Es sei stark zu bezweifeln, dass sie in der Lage wäre, sich adäquat zu ernähren, einzukaufen, zu kochen und die Wäsche zu waschen. Wohl innert Wochenfrist müsste wieder eingegriffen werden. Als erwachsenenschutzrechtliche Massnahme wäre mindestens eine Vertretungsbeistandschaft nötig.\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist – wie erwähnt – nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes. Sie weist zudem ein erhebliches und unmittelbar drohendes Selbstgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Sie ist nicht krankheitseinsichtig und auch nicht ernsthaft behandlungsbereit. Würde sie in ihrem aktuellen Zustand aus der Klinik entlassen, wäre sie mit der Situation völlig überfordert, was schnell zu\neiner weiteren Krisensituation und einer erneuten Klinikeinweisung führen dürfte. Vor einer\nEntlassung sollte daher die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin abgeklärt\nwerden und zwar insbesondere bezüglich der dementiellen Entwicklung und auch bezüglich der somatischen Problematik. Einzustellen wäre auch eine adäquate Medikation und\ndie Nachbetreuung müsste sorgfältig vorbereitet und in die Wege geleitet sein, so auch\nbezüglich einer passenden Institution. Derzeit ist eine stationäre Betreuung und Behandlung notwendig. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für einige wenige Wochen er-\n\nUrteil F 2020 46\n11\n\nscheint angesichts des Gefährdungspotentials als verhältnismässig, wenn man die Folgen\neiner sofortigen Entlassung im aktuellen Zustand bedenkt. Die Einweisung in die Klinik, die\nim Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin\nist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung erweist sich wegen der zu befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung insgesamt als notwendig\nund auch verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und\nmuss abgewiesen werden.\n\n5.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die als \"Beschwerde gegen\nmeinen FU\" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. November 2020, eingegangen am 27. November 2020, als zur Unzeit erhoben zu qualifizieren und deshalb\nauch nicht erneut zu behandeln ist. Sollte sich die Beschwerdeführerin gegen das vorliegende Urteil beschweren wollen, so steht ihr dafür der Weg ans Bundesgericht offen.\n\n5.7 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wochen gültig. In dieser Zeit bleibt die Klinik für eine allfällige Entlassung zuständig (Art. 429\nAbs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Muss die Unterbringung über sechs Wochen\nhinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren\nund einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen\n(§ 53 EG ZGB).\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2020 46\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung)\nund an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 26. November 2020\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 46\n"}