{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-46_2020-11-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_46_5725904a692227324825c1f1a293ecde45a48739fbe423d0187eae968620947d015cafd912024c2a1fb9f1f513d6c632a1706a325134e3f548fba53583d69c36?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde45a48739fbe423d0187eae968620947d015cafd912024c2a1fb9f1f513d6c632a1706a325134e3f548fba53583d69c36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_46", "Checksum": "2a17a5c57c75fbc51d4b1967c0e63ef0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.11.2020 F 2020 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:04", "Checksum": "74a95d533a6b9efa33889c22782d1dfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.11.2020 F 2020 46\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht\nhält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern\nauch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger,\na.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).\n\n4.2.1 Weder nach Ansicht von Klinikärztin D.________ noch von Dr. E.________\nbesteht im Klinikrahmen und im Falle einer baldigen Entlassung eine akute Fremdgefährdung. Allerdings sieht Dr. E.________ eine nicht unerhebliche Belastung für die\nUmgebung der Beschwerdeführerin, insbesondere für die Tochter, die sich wegen der\naktuellen Misstrauenssituation verständlicherweise zurückziehe.\n\n4.2.2 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei\nder Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung nicht vor, wobei allerdings die Belastung\nfür ihr direktes soziales Umfeld als erheblich zu qualifizieren ist, insbesondere weil das\nVerhältnis zur Tochter G.________ von Misstrauen schwer belastet ist.\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential vor allem im Sinne einer Verwahrlosungs- und\nSelbstverletzungsgefahr und einer Verschlechterung des Krankheitsbildes als schwerwiegend und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist, während das Fremdgefährdungspotential nicht im Vordergrund steht.\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgeri-\n\nUrteil F 2020 46\n9\n\nsche Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n5.1 Klinikärztin D.________ sieht die Krankheitseinsicht bei der Beschwerdeführerin\nals sehr eingeschränkt. Zudem sei sie auch nicht bereit, bei Abklärungen zu kooperieren.\nDoktor E.________ verneint eine Krankheitseinsicht bei der Beschwerdeführerin, ebenso\neine Behandlungs- bzw. Abklärungsbereitschaft. Die bagatellisierenden Aussagen der\nBeschwerdeführerin selber liessen jegliche Krankheitseinsicht und damit auch eine Behandlungseinsicht vermissen. Von einer echten Krankheitseinsicht und einer belastbaren\nBehandlungsbereitschaft kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind nicht günstig. Die 83 Jahre alte Beschwerdeführerin lebt allein in einer 2 ½-Zimmerwohnung an der H.________-str. in C.________\nund ist damit trotz intensiver Betreuung durch die Spitex, die täglich zwei Mal für die\nMedikamenteneinnahme und ein Mal wöchentlich für die Wohnungsreinigung\nvorbeikommt, offensichtlich zunehmend überfordert. Die Beschwerdeführerin hat drei\nTöchter, von denen die eine bis vor wenigen Monaten die administrativen\nAngelegenheiten für die Mutter besorgte. Nachdem die Beschwerdeführerin der Tochter,\nder sie anscheinend erheblich misstraut, die Bankvollmacht entzogen hat, sind dieser die\nHände gebunden und so bleiben offenbar alle Rechnungen und andere administrative\nAngelegenheiten liegen. Den umfassenden Vorsorgeauftrag, den die Beschwerdeführerin\nam 27. April 2018 selber geschrieben – an den sie sich im Rahmen der gerichtlichen\nAnhörung allerdings nicht mehr zu erinnern vermochte – und in dem sie ihre Tochter\nG.________ als Vorsorgebeauftragte eingesetzt hatte, ist bisher noch nicht validiert\nworden. Das familiäre Verhältnis zu ihren Töchtern ist offenbar wegen des Misstrauens\nschwer belastet und hat zu einem Rückzug der Tochter G.________ geführt. Ein enges\nsoziales Umfeld hat die seit langem geschiedene Beschwerdeführerin damit nicht mehr.\nProfessionell engmaschig betreut wird sie – wie erwähnt – von der Spitex. Daneben hat\nsie einen Hausarzt, den sie aber offenbar erst vier oder fünf Mal aufgesucht und der sie\nnun auch eingewiesen hat. Die aktuelle Krisensituation mit der Klinikeinweisung konnte\ndas bestehende soziale und insbesondere auch enge professionelle Beziehungsnetz indessen nicht verhindern; es ist daher aktuell auch nicht ausreichend tragfähig.\n\n5.3 Klinikärztin D.________ erachtet eine weitergehende stationäre Behandlung und\nBetreuung als notwendig. Dabei seien zusätzliche diagnostische Abklärungen notwendig\nund zwar auch bezüglich gewisser somatischer Probleme wie etwa den stark\n\nUrteil F 2020 46\n10\n\n"}