{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-46_2020-11-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_46_5725904a692227324825c1f1a293ecde45a48739fbe423d0187eae968620947d015cafd912024c2a1fb9f1f513d6c632a1706a325134e3f548fba53583d69c36?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde45a48739fbe423d0187eae968620947d015cafd912024c2a1fb9f1f513d6c632a1706a325134e3f548fba53583d69c36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_46", "Checksum": "2a17a5c57c75fbc51d4b1967c0e63ef0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.11.2020 F 2020 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:04", "Checksum": "74a95d533a6b9efa33889c22782d1dfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.11.2020 F 2020 46\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nnach Hause. Das Aufnahmegespräch sei nicht aufschlussreich gewesen. Die Patientin\nhabe sich nicht erinnern können, was passiert sei, und habe widersprüchliche Angaben\ngemacht. Sie frage sich, wer sie an die Klinik verraten habe. Sie räume ein, vermehrt Dinge zu vergessen, das sei jedoch normal für ihr Alter; so bagatellisiere sie dies. Sie lebe\nalleine in einer 2-Zimmerwohnung in C.________ und habe Unterstützung von der Spitex.\nDie Beziehung zu ihren drei Töchtern sei nicht gut. Sie gebe an, dass die Töchter\nregelmässig Party in ihrer Wohnung machen würden, weshalb sie oft nicht schlafen könne\nund sie gerne umziehen würde. Sie habe denn auch laut Spitex bereits ihre Sachen\ngepackt. Die dritte Tochter lebe in I.________. Die Patientin gebe an, sechs Enkelkinder\nzu haben, sei sich jedoch nicht sicher.\n\n3.5 An der Anhörung vom 26. November 2020 erklärte Klinikärztin med. pract.\nD.________, dass die stark fortgeschrittene Demenz, die eine gewisse Verwahrlosung bei\nder Beschwerdeführerin zuhause zur Folge gehabt habe, Grund für die Einweisung gewesen sei. Aktuell gehe die Klinik von einer Demenz aus, die jedoch mangels genauerer\nAbklärung noch nicht spezifiziert werden könne. Es brauche zur genauen Diagnose noch\nweitere Abklärungen.\n\n3.6 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin einerseits eine Demenz unbekannter Genese, also vaskulärer oder Alzheimer Art.\nZusätzlich bestehe seiner Ansicht nach auch der Verdacht auf eine wahnhafte Störung,\nwas weiter abgeklärt werden sollte.\n\n3.7 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben\nsteht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer fortgeschrittenen dementiellen Störung\nund allenfalls zusätzlich auch an einer psychischen Erkrankung in Form einer wahnhaften\nStörung leidet. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in\neiner Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem\nanhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er-\n\nUrteil F 2020 46\n7\n\nkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Klinikärztin D.________ geht bei der Beschwerdeführerin nicht von einer akuten\nSelbstgefährdung im Sinne von Suizidalität aus. Die Selbstgefährdung in einem weiteren\nSinne von Chronifizierung und insbesondere Verwahrlosung sei jedoch erheblich und unmittelbar drohend. Es drohten ihr unter anderem auch Unfälle im Haushalt, unregelmässige Einnahme der somatischen Medikation und Verlust von sozialen Kontakten.\n\n4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass keine Hinweise auf\neine Suizidalität vorhanden seien. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Verwahrlosung, Haushaltsunfällen und Verschlechterung des Krankheitsbildes sei erheblich.\nDie Beschwerdeführerin sei wohl auch kaum mehr in der Lage, die administrativen\nAufgaben zu bewältigen, und so blieben auch die Rechnungen unbezahlt, seit sie ihrer\nTochter die Bankvollmacht entzogen habe.\n\n4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei\nder Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht offenkundig nicht im Vordergrund. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist demgegenüber im Falle einer sofortigen Entlassung als erheblich und auch unmittelbar drohend anzusehen. Einerseits droht der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Krankheitsbildes, das sich bezüglich der dementiellen Entwicklung immerhin zumindest verlangsamen liesse. Andererseits ist die Gefahr der Verwahrlosung als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren und es ist\nnicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin adäquat für sich sorgen könnte. Es\nbesteht auch die Gefahr von Haushaltsunfällen, bei denen sich die Beschwerdeführerin –\nbeispielsweise bei unachtsamem Umgang mit Raucherwaren oder Herdplatten – erheblich\nselbst gefährden könnte. Die Selbstgefährdung insbesondere in einem weiteren Sinne ist\nfolglich im Falle einer baldigen Entlassung als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\n\nUrteil F 2020 46\n8\n\n"}