{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-46_2020-11-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_46_5725904a692227324825c1f1a293ecde45a48739fbe423d0187eae968620947d015cafd912024c2a1fb9f1f513d6c632a1706a325134e3f548fba53583d69c36?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde45a48739fbe423d0187eae968620947d015cafd912024c2a1fb9f1f513d6c632a1706a325134e3f548fba53583d69c36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_46", "Checksum": "2a17a5c57c75fbc51d4b1967c0e63ef0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.11.2020 F 2020 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:04", "Checksum": "74a95d533a6b9efa33889c22782d1dfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.11.2020 F 2020 46\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nterbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte\nEinrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere\nEinschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz,\nArt. 426 N 7). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die\nSelbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges\nDasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens abschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene\nPerson wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen\nVorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die FU dient in jedem Fall dem Schutz\nder betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden\nkann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nArt. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt\neinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist deshalb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das angestrebte Ziel – in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung – überhaupt erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der\nbetroffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung und\nder Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur\nmitzuberücksichtigen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).\n\n2.2 Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig,\nwenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwächezustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für\ndie Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht,\nwenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts vom 17. April 2013, 5A_254/2013 Erw. 2.2).\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im\nSinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.\n\nUrteil F 2020 46\n5\n\n3.1 Am 14. September 2020 wurde aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung bei der KESB erstattet und darin auf die dementielle Entwicklung mit Zustandsverschlechterung hingewiesen. Sie habe Delirien und sehe fast jede\nNacht fremde Leute in ihrer Wohnung. Sie sei auch überzeugt, dass ihr mehrmals grössere Geldbeträge gestohlen worden seien. Auf Veranlassung einer fremden Person habe sie\nder Tochter die Bankvollmacht entzogen, weshalb ihre Rechnungen trotz eines – allerdings noch nicht validierten – Vorsorgeauftrags derzeit nicht mehr bezahlt werden könnten.\n\n3.2 In einem Arztbericht vom 22. Oktober 2020 zuhanden der KESB diagnostizierte\nDr. med. F.________ bei der Beschwerdeführerin eine Demenz bei Alzheimer-Erkran-\nkung, gemischte Form (ICD-10 F00.2). Die Erkrankung führe sicherlich zu Einschränkungen im Rahmen der Administration, der Finanzen, den sozialen Kontakten und der Tagesstruktur, wenn die Patientin keine ausreichende Unterstützung erfahre. In Sachen Wohnung, Mahlzeitendienst und Medikationsabgabe werde sie von der Spitex unterstützt; eine\nselbständige Medikationseinnahme sei sicher nicht mehr gegeben. Bei Besuchen falle immer wieder der starke Rauchgeruch in der Wohnung auf, wobei abzuklären wäre, inwieweit ihr der sichere Umgang mit Rauchwaren gelinge oder ob davon eine Gefährdung ausgehe. In den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen, soziale Kontakte, Gesundheit\nusw. sei die Urteilsfähigkeit aus Gründen der kognitiven Einschränkungen deutlich eingeschränkt, erschwert auch durch die wahnhafte Symptomatik mit Beschuldigungen gegenüber Tochter, Spitex und Hausarzt. Es sei von dauerhafter, sich verstärkender Einschränkung der Urteilsfähigkeit bei zunehmenden kognitiven Defiziten im Laufe der Erkrankung\nauszugehen. Bei der Patientin leite sich aus diesen Gründen eine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit ab.\n\n3.3 Der Hausarzt Dr. B.________ führte als Grund für die von ihm am 18. November\n2020 angeordnete fürsorgerische Unterbringung zur Behandlung und Betreuung eine\ndementielle Entwicklung mit Selbstgefährdung an. Bei der Beschwerdeführerin liege Demenz und wahnhaftes Erleben vor und sie verweigere die Medikation. Es liege auch\nselbstgefährdendes Handeln im Haushalt vor (Herd, Sicherungen, Ein- und Aussperren\nWohnung). Die Beschwerdeführerin sei aggressiv und räumlich desorientiert.\n\n3.4 Im Eintrittsbericht der Klinik wurde eine nicht näher bezeichnete Demenz F03\ndiagnostiziert und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt sehr aufgebracht\nsei und nicht verstehe, weshalb sie in der Klinik sei; sie wolle schnellstmöglich wieder\n\nUrteil F 2020 46\n6\n\n"}