{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-46_2020-11-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_46_5725904a692227324825c1f1a293ecde45a48739fbe423d0187eae968620947d015cafd912024c2a1fb9f1f513d6c632a1706a325134e3f548fba53583d69c36?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde45a48739fbe423d0187eae968620947d015cafd912024c2a1fb9f1f513d6c632a1706a325134e3f548fba53583d69c36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_46", "Checksum": "2a17a5c57c75fbc51d4b1967c0e63ef0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.11.2020 F 2020 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:04", "Checksum": "74a95d533a6b9efa33889c22782d1dfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.11.2020 F 2020 46\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 26. November 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2020 46\n2\n\nA. A.________, Jahrgang 1937, wurde am 18. November 2020 von ihrem Hausarzt\nDr. med. B.________, C.________, mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus\nAG Klinik Zugersee eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Anordnung beschwerte sich A.________ am 19. November 2020\n(Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 20. November 2020) beim Verwaltungsgericht und erklärte, dass sie mit der FU nicht einverstanden sei und eine Anhörung\nwünsche.\n\nC. Am 26. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts via Skype angehört. An dieser Verhandlung nahmen seitens der Klinik Assistenzärztin med. pract. D.________ und als gerichtlicher\nGutachter Dr. med. E.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der\nsein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung\nwurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch\neröffnet.\n\nD. Mit als Beschwerde betiteltem Schreiben vom 23. November 2020 (Eingang auf\nder Gerichtskanzlei am 27. November 2020) teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht\nmit, dass sie aus der Klinik austreten wolle und um eine unentgeltliche Beurteilung bitte.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung).\nZuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB\nist gemäss der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig\nist das Verwaltungsgericht, wenn die angefochtene Massnahme auf dem Hoheitsgebiet\ndes Kantons Zug angeordnet worden ist (s. dazu BGer 5A_175/ 2020 vom 25. August\n2020). Die Beschwerdeführerin ist von einem in C.________ – mithin im Hoheitsgebiet des\nKantons – praktizierenden Arzt eingewiesen worden, sodass die örtliche und sachliche\n\nUrteil F 2020 46\n3\n\nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den\nminimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) bzw. als Delegation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden darf (s. dazu Art. 4 ff.\nder Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom\n16. April 2020, verlängert am 25. September 2020 bis 31. Dezember 2021). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf\ndas Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3\nZGB)\n\n2.1 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur\nzusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Schliesslich werden\ndie Voraussetzungen auch mit Blick auf die Rechtsfolge weiter eingeschränkt. Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht\nwerden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem muss die Unterbringung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Un-\n\nUrteil F 2020 46\n4\n\n"}