Die Isolation wurde im weiteren Verlauf mit neuem Anordnungsdokument vom 16. November 2020 für voraussichtlich zusätzliche drei Tage weitergeführt, da der Beschwerdeführer nach wie vor phasenweise sehr angespannt, aggressiv und drohend im Kontakt war. Da der Beschwerdeführer jedoch explizit nur die Isolation vom 13. November 2020 beanstandet hat, brauchen die weiteren Zwangsmassnahmen – wie auch eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten am besagten 13. November 2020 – nicht weiter geprüft zu werden. Die angeordnete Isolation erweist sich jedenfalls als recht- und verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.