Eine mildere, weniger einschneidende Massnahme gab es an diesem 13. November 2020 offensichtlich nicht, da sich der urteilsunfähige Beschwerdeführer jeglichem Gespräch verweigerte und die Situation weiter eskalierte. Die Dauer der zwangsweisen Isolation für drei Tage war auch nicht übermässig angesichts der bestehenden Bedrohungssituation. Der Beschwerdeführer demonstrierte an der Anhörung selber seine aufbrausende Impulsivität auf eindrückliche Weise, indem er sich in Rage redete, aufstand und mit einem Stift bedrohlich in der Luft herumfuchtelte.