Massnahme legitimiert und berechtigt. In Berücksichtigung der Angaben der Klinikvertreter und des gerichtlichen Gutachters war die Isolation zudem zweifellos notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die körperliche Integrität von Pflegepersonal und Mitpatienten abzuwenden und um zudem auch eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen. Eine mildere, weniger einschneidende Massnahme gab es an diesem 13. November 2020 offensichtlich nicht, da sich der urteilsunfähige Beschwerdeführer jeglichem Gespräch verweigerte und die Situation weiter eskalierte.