4. In Würdigung der Klinikunterlagen und der Aussagen an der Verhandlung lässt sich festhalten, dass die am 13. November 2020, 12.00 Uhr, von der dipl. Pflegefachfau O.________ angeordnete Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Form einer zwangsweisen Isolation die in Art. 438 i.V.m. Art. 383 ff. ZGB statuierten Voraussetzungen erfüllt. Das Anordnungsdokument entspricht den formellen Vorgaben und als dipl. Pflegefachfrau HF war O.________ zudem gemäss § 39 Abs. 2 GesG zur Anordnung einer solchen Urteil F 2020 45 10