Bezüglich des Vorfalls mit Isolation vom 13. November 2020 sei in den Unterlagen von einer erpresserischen Selbstverletzung die Rede in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer nach seinem Mobiltelefon verlangt und sich selbst verletzt habe, als er jenes nicht bekommen habe. Eine Fremdgefährdung habe an diesem 13. November 2020 auch dahingehend bestanden, als der Beschwerdeführer gedroht habe, zu entweichen und seine Frau umzubringen. Zudem habe er die Polizei und das Personal bedroht. Bei einer Person, die so paranoid und aggressiv sei wie der Beschwerdeführer, sei die Gefährlichkeit schwer vorhersehbar und auch unberechenbar. Damit aber sei die Situation gefährlich gewesen. Zudem habe