Der Beschwerdeführer sei nicht krankheitseinsichtig. Zu einem gewissen Grad sei er jedoch behandlungsbereit, wobei es auffällig sei, dass er die Medikamente trotz fehlender vertiefter Krankheitseinsicht einnehme. In Bezug auf die psychische Störung sei die Urteilsfähigkeit nicht gegeben, während bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit eine Teileinsicht vorhanden sei. Bezüglich des Vorfalls mit Isolation vom 13. November 2020 sei in den Unterlagen von einer erpresserischen Selbstverletzung die Rede in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer nach seinem Mobiltelefon verlangt und sich selbst verletzt habe, als er jenes nicht bekommen habe.