3.7 Der gerichtliche Gutachter Dr. Q.________ führte an der Anhörung aus, dass eine abschliessende diagnostische Beurteilung beim Beschwerdeführer schwierig sei. Bei Eintritt sei man von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen und er müsse im Vorfeld auch schon Depressionen gehabt haben. Eingetreten sei er in einem angetriebenen, manisch psychotischen Zustand. Nicht bewahrheitet habe sich offenbar der Verdacht auf eine schizoaffektive Störung. Im Vordergrund stünden aktuell die paranoid anmutenden Überzeugungen, dass er sich bedroht fühle, dass man ihn umbringen oder vergiften wolle.