Eine Verlegung in eine andere Institution und eine mögliche forensische Abklärung würden nach wie vor geprüft. Die Klinik sei mehrmals von einer Sondergruppe der Polizei kontaktiert worden, weil der Beschwerdeführer offenkundig gewisse Kontakte zum H.________ Milieu habe und zudem beabsichtige, das Land zu verlassen und sich möglicherweise einer kämpfenden Einheit dort anzuschliessen. Es gebe belastbare Hinweise, dass er auch eine entsprechende Ausbildung genossen habe, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Das sei eine abstrakte Gefahr, die polizeilich noch weiter geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer selber sage, dass er früher im Kampf gewesen sei.