In Bezug auf die Krankheit sei er nicht urteilsfähig. Seit Klinikeintritt habe es zwangsweise Isolationen gegeben, wobei das Zimmer teilweise auch offen geführt worden sei. O.________, welche die Isolation am 13. November 2020 angeordnet habe, sei diplomierte Pflegefachfrau. Zuvor sei es zu einem massiven Anspannungszustand beim Beschwerdeführer gekommen. Der Grund war glaublich eine Kleinigkeit, in dem der Beschwerdeführer zu Unrecht gedacht habe, dass ihm das Mobiltelefon, das noch im Besitz seiner Frau gewesen sei, verweigert würde. Die Problematik habe sich immer weiter aufgeschaukelt und es sei zu einem sehr ausgeprägten An-