Person urteilsunfähig ist. Jede Massnahme ist gemäss Art. 384 ZGB zu dokumentieren (Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 438 N 3 ff.). Die Zuständigkeit zur Anordnung solcher Massnahmen regelt nicht das Bundesrecht, sondern wird vom Gesetzgeber dem kantonalen Recht überlassen. Der Kanton Zug hat dazu bestimmt, dass gemäss § 39 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG ZG; BGS 821.1) Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit durch Arztpersonen oder diplomierte Pflegepersonen angeordnet werden müssen. 3. Zum Sachverhalt lässt sich den Akten und den Angaben an der Anhörung vom 27. November 2020 Folgendes entnehmen: