nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bzw. nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 211.1). Die angefochtene Massnahme ist in der Triaplus AG Klinik Zugersee angeordnet worden, wo sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt auch aufgehalten hat, sodass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der fristgerecht eingereichten und den minimalen formellen Anforderungen entsprechenden Beschwerde sowohl örtlich, sachlich wie auch funktionell zuständig ist.