Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist – soweit vorliegend von Interesse – das Verwaltungsgericht, wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 56 Abs. 1 EG ZGB nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bzw. nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 211.1).