1. 1.1 Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 5 sowie Abs. 2 Satz 2 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in diesen Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Urteil F 2020 45 3