{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-45_2020-11-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_45_5725904a692227324825c1f1a293ecdef193655cc3ef4a1dab9aed375a3765e2703b6c34ea166c4cfe5aeafd93db9a7af6b012d8df76965c631acf3b532f2dc9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef193655cc3ef4a1dab9aed375a3765e2703b6c34ea166c4cfe5aeafd93db9a7af6b012d8df76965c631acf3b532f2dc9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_45", "Checksum": "061a0d911d6b00708a2d7e1bf5f5961c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.11.2020 F 2020 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:01", "Checksum": "aaf2dec0142ddfc21a9796b5d34be836", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.11.2020 F 2020 45\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n3.7 Der gerichtliche Gutachter Dr. Q.________ führte an der Anhörung aus, dass eine\nabschliessende diagnostische Beurteilung beim Beschwerdeführer schwierig sei. Bei\nEintritt sei man von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen und er müsse im Vorfeld auch schon Depressionen gehabt haben. Eingetreten sei er in einem angetriebenen, manisch psychotischen Zustand. Nicht bewahrheitet habe sich offenbar der\nVerdacht auf eine schizoaffektive Störung. Im Vordergrund stünden aktuell die paranoid\nanmutenden Überzeugungen, dass er sich bedroht fühle, dass man ihn umbringen oder\nvergiften wolle. Hinzu kämen seine Impulsivität und seine Bereitschaft, auch mit Aggression oder Gewalt auf eine echte oder vermeintliche Bedrohung zu reagieren. Bei der Behandlung sei am wichtigsten die Reizabschirmung, d.h. man versuche zu vermeiden, dass\ner sich provoziert fühle, sodass es nicht mehr zu Konflikten mit anderen Personen komme.\nSoweit dies nicht genüge, würden Medikamente – Neuroleptika und Benzodiazepine – zur\nBeruhigung und gegen Erregungszustände benötigt. Der Beschwerdeführer sei nicht\nkrankheitseinsichtig. Zu einem gewissen Grad sei er jedoch behandlungsbereit, wobei es\nauffällig sei, dass er die Medikamente trotz fehlender vertiefter Krankheitseinsicht einnehme. In Bezug auf die psychische Störung sei die Urteilsfähigkeit nicht gegeben, während\nbezüglich der Behandlungsbedürftigkeit eine Teileinsicht vorhanden sei. Bezüglich des\nVorfalls mit Isolation vom 13. November 2020 sei in den Unterlagen von einer erpresserischen Selbstverletzung die Rede in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer nach seinem\nMobiltelefon verlangt und sich selbst verletzt habe, als er jenes nicht bekommen habe.\nEine Fremdgefährdung habe an diesem 13. November 2020 auch dahingehend bestanden, als der Beschwerdeführer gedroht habe, zu entweichen und seine Frau umzubringen.\nZudem habe er die Polizei und das Personal bedroht. Bei einer Person, die so paranoid\nund aggressiv sei wie der Beschwerdeführer, sei die Gefährlichkeit schwer vorhersehbar\nund auch unberechenbar. Damit aber sei die Situation gefährlich gewesen. Zudem habe\neine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens bestanden. Da der Beschwerdeführer überhaupt nicht bereit gewesen sei zu kooperieren und er unter anderem auch die\nPolizei bedroht habe, seien mildere Massnahmen als eine Isolation nicht möglich gewesen.\n\n4. In Würdigung der Klinikunterlagen und der Aussagen an der Verhandlung lässt\nsich festhalten, dass die am 13. November 2020, 12.00 Uhr, von der dipl. Pflegefachfau\nO.________ angeordnete Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Form einer zwangsweisen Isolation die in Art. 438 i.V.m. Art. 383 ff. ZGB statuierten Voraussetzungen erfüllt.\nDas Anordnungsdokument entspricht den formellen Vorgaben und als dipl. Pflegefachfrau\nHF war O.________ zudem gemäss § 39 Abs. 2 GesG zur Anordnung einer solchen\n\nUrteil F 2020 45\n10\n\nMassnahme legitimiert und berechtigt. In Berücksichtigung der Angaben der Klinikvertreter\nund des gerichtlichen Gutachters war die Isolation zudem zweifellos notwendig, um eine\nernsthafte Gefahr für die körperliche Integrität von Pflegepersonal und Mitpatienten abzuwenden und um zudem auch eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu\nbeseitigen. Eine mildere, weniger einschneidende Massnahme gab es an diesem 13. November 2020 offensichtlich nicht, da sich der urteilsunfähige Beschwerdeführer jeglichem\nGespräch verweigerte und die Situation weiter eskalierte. Die Dauer der zwangsweisen\nIsolation für drei Tage war auch nicht übermässig angesichts der bestehenden Bedrohungssituation. Der Beschwerdeführer demonstrierte an der Anhörung selber seine aufbrausende Impulsivität auf eindrückliche Weise, indem er sich in Rage redete, aufstand\nund mit einem Stift bedrohlich in der Luft herumfuchtelte. Die Isolation wurde im weiteren\nVerlauf mit neuem Anordnungsdokument vom 16. November 2020 für voraussichtlich zusätzliche drei Tage weitergeführt, da der Beschwerdeführer nach wie vor phasenweise\nsehr angespannt, aggressiv und drohend im Kontakt war. Da der Beschwerdeführer jedoch explizit nur die Isolation vom 13. November 2020 beanstandet hat, brauchen die weiteren Zwangsmassnahmen – wie auch eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten am besagten 13. November 2020 – nicht weiter geprüft zu werden. Die angeordnete\nIsolation erweist sich jedenfalls als recht- und verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.\n\n5. Das Verfahren ist kostenlos (§ 67 Abs. 3 GesG i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Da der ohnehin nicht anwaltlich\nvertretene Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, bleibt kein Raum für die Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG).\n\nUrteil F 2020 45\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und\nan die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 27. November 2020\n\n"}