{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-45_2020-11-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_45_5725904a692227324825c1f1a293ecdef193655cc3ef4a1dab9aed375a3765e2703b6c34ea166c4cfe5aeafd93db9a7af6b012d8df76965c631acf3b532f2dc9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef193655cc3ef4a1dab9aed375a3765e2703b6c34ea166c4cfe5aeafd93db9a7af6b012d8df76965c631acf3b532f2dc9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_45", "Checksum": "061a0d911d6b00708a2d7e1bf5f5961c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.11.2020 F 2020 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:01", "Checksum": "aaf2dec0142ddfc21a9796b5d34be836", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.11.2020 F 2020 45\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n3.6 Klinikarzt Dr. P.________ führte an der Anhörung aus, dass der Beschwerdeführer\ninnerhalb der letzten anderthalb Jahre bereits zum vierten Mal in der Klinik sei, wobei\nähnliche Vorfälle jeweils zur Klinikeinweisung geführt hätten. Die diagnostische Zuordnung\nsei derzeit noch unsicher. Fest stehe auf alle Fälle, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Sodann sei zunächst an eine Erkrankung aus dem psychotischen\nFormenkreis, also eine schizoaffektive Störung, gedacht worden, was sich jedoch im\nVerlauf so nicht bestätigt habe und deshalb auch noch unklar sei. Von der Symptomatik\nher vorherrschend sei, dass der Beschwerdeführer zu einer sehr ausgeprägten Impulsivität mit der Gefahr von Kurzschlusshandlungen neige, unabhängig davon, welche Diagnose hier zugrunde liege. Der Beschwerdeführer sei nicht krankheitseinsichtig, nehme aber\nimmerhin die Medikamente in weiten Teilen ein. In Bezug auf die Krankheit sei er nicht urteilsfähig. Seit Klinikeintritt habe es zwangsweise Isolationen gegeben, wobei das Zimmer\nteilweise auch offen geführt worden sei. O.________, welche die Isolation am 13. November 2020 angeordnet habe, sei diplomierte Pflegefachfrau. Zuvor sei es zu einem massiven Anspannungszustand beim Beschwerdeführer gekommen. Der Grund war glaublich\neine Kleinigkeit, in dem der Beschwerdeführer zu Unrecht gedacht habe, dass ihm das\nMobiltelefon, das noch im Besitz seiner Frau gewesen sei, verweigert würde. Die Problematik habe sich immer weiter aufgeschaukelt und es sei zu einem sehr ausgeprägten An-\n\nUrteil F 2020 45\n8\n\nspannungszustand gekommen. Es habe dann zwei Ereignisse gegeben. Das eine sei der\nVorfall am 13. November 2020 gewesen, beim anderen habe er zuvor im Rahmen seiner\nAnspannung sehr starke und explizite Morddrohungen gegen seine Ehefrau ausgesprochen. Damit habe das Ereignis vom 13. November 2020 eng zusammengehangen, bei\ndem er sich ein Küchenwerkzeug genommen und damit Drohgebärden gemacht habe.\nDieses Küchenwerkzeug habe er zunächst kaputt geschlagen, sodass ein Metallspiess\ndaraus entstanden sei, und dann damit mehrere Fenster in der Klinik zertrümmert. Es sei\ndann auch zu mehreren Polizeieinsätzen gekommen, in deren Zuge dann die komplette\nIsolation erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich wegen seines Anspannungszustands den Kopf angeschlagen und sich dabei selbst verletzt. Es habe nicht nur abstrakte,\nsondern konkrete Fremdgefährlichkeit bestanden. Der Beschwerdeführer habe das Personal zwar nicht konkret angegriffen. Er habe aber Drohungen ausgesprochen, eine Kampfhaltung eingenommen, dieses Werkzeug geschwungen und damit gedroht. Mitpatienten\nseien nicht direkt bedroht worden, hätten sich aber gestört gefühlt. Es habe sehr viel Aufruhr in der Klinik gegeben und es hätten Mitarbeiter von anderen Stationen hinzugezogen\nwerden müssen. Die Patienten hätten sich dadurch und durch die eingeschlagenen Fenster massiv beeinträchtigt gefühlt. Die massiven Drohungen hätten sich in erster Linie gegen das Personal, später dann auch gegen die Polizei gerichtet. Bei der angeordneten\nMassnahme sei auch die massive Drohung gegen die Ehefrau mitberücksichtigt worden,\nnachdem er erklärt habe, dass er austreten und seine Frau töten würde, wenn er sein Mobiltelefon nicht bekäme. Im Zeitpunkt der Massnahme seien Gespräche mit dem Beschwerdeführer ausgeschlossen gewesen. Nachdem sich die Situation später wieder beruhigt und der Beschwerdeführer auch die Medikamente wieder eingenommen habe, sei\nauch die Isolation zumindest wieder gelockert worden.\n\nEine Verlegung in eine andere Institution und eine mögliche forensische Abklärung würden\nnach wie vor geprüft. Die Klinik sei mehrmals von einer Sondergruppe der Polizei kontaktiert worden, weil der Beschwerdeführer offenkundig gewisse Kontakte zum H.________\nMilieu habe und zudem beabsichtige, das Land zu verlassen und sich möglicherweise\neiner kämpfenden Einheit dort anzuschliessen. Es gebe belastbare Hinweise, dass er\nauch eine entsprechende Ausbildung genossen habe, bevor er in die Schweiz gekommen\nsei. Das sei eine abstrakte Gefahr, die polizeilich noch weiter geprüft werden müsse. Der\nBeschwerdeführer selber sage, dass er früher im Kampf gewesen sei. Vermutlich habe er\nvor der Flucht in die Schweiz der N.________ im H.________ Gebiet angehört und dort\nauch eine paramilitärische Ausbildung genossen; das sage er jedenfalls so.\n\nUrteil F 2020 45\n9\n\n"}