{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-45_2020-11-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_45_5725904a692227324825c1f1a293ecdef193655cc3ef4a1dab9aed375a3765e2703b6c34ea166c4cfe5aeafd93db9a7af6b012d8df76965c631acf3b532f2dc9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef193655cc3ef4a1dab9aed375a3765e2703b6c34ea166c4cfe5aeafd93db9a7af6b012d8df76965c631acf3b532f2dc9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_45", "Checksum": "061a0d911d6b00708a2d7e1bf5f5961c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.11.2020 F 2020 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:01", "Checksum": "aaf2dec0142ddfc21a9796b5d34be836", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.11.2020 F 2020 45\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n3.3 Den Verlaufsberichten der Klinik lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2020 ein erstes Mal zwangsmediziert und isoliert wurde, da er sich\näusserst aggressiv und extrem ausfallend gegenüber dem Personal verhalten habe. Er habe sich nicht an die Stationsregeln halten können und zudem versucht, das Personal anzugreifen. Eine weitere Isolation wurde am 8. November 2020 angeordnet, da der Patient\nzunehmend angespannt wirke, ruhelos im Zimmer herumlaufe, Selbstgespräche führe und\nsich in den jeweiligen Kontaktaufnahmen fordernd gezeigt habe. Die Visite sei bei geschlossener Türe erfolgt, da das Verhalten des Patienten schwer einschätzbar sei. Der\nPatient zeige sich weiterhin psychotisch und äussere wiederholt den Wunsch, in die\nK.________, nach L.________ oder in den M.________ zu reisen und dort mit der\nN.________ für I.________ und gegen G.________ und die K.________ zu kämpfen. Er\nerkläre auch, dass er seine Freunde von der N.________ vermisse und zu ihnen\nzurückwolle. Im weiteren Verlauf verlangte er am 11. November 2020 vehement nach\nseinem Handy. Falls er dieses nicht bekäme, würde er entweichen und seine Ehefrau\numbringen, was die Klinik veranlasste, die Polizei über diese Drohung zu informieren.\n\n3.4 Am 13. November 2020,12.00 Uhr, ordnete O.________, Dipl. Pflegefachfrau HF,\nwegen Fremdgefährlichkeit eine weitere Isolation für die voraussichtliche Dauer von drei\nTagen an. Zur Begründung führte sie im Anordnungsdokument aus, dass der Patient aus\ndem Gespräch mit der Oberärztin und der Fallführung gelaufen sei und sich hoch angespannt gezeigt habe. Er habe lautstark verlangt, sofort den leitenden Arzt sprechen zu\nwollen, und keinen Widerspruch mehr zugelassen. Er habe im Gespräch in keinster Weise\nmehr abgeholt und beruhigt werden können. Die Aggression habe sich soweit zugespitzt,\ndass er in die Küche gelaufen sei und sich das Wallholz als Waffe genommen habe. Er\nhabe sich massiv bedrohlich gegenüber dem Personal und den Mitpatienten gezeigt, habe\nherumgeschrien und mit der Waffe um sich geschlagen. Er habe befohlen, dass ihm keiner zu nahe kommen solle. Jegliche Deeskalationsversuche hätten sich erfolglos gezeigt,\nsodass die Polizei habe aufgeboten werden müssen, die innerhalb von etwa zehn Minuten\nauf der Station eingetroffen sei. Der Patient habe in Anwesenheit zweier Polizisten drei\nFensterscheiben im Gang komplett eingeschlagen. Danach habe er mit dem Kopf mehrmals gegen die kaputte Fensterscheibe geschlagen. Das Wallholz habe er auf dem Boden\nzerbrochen und den spitzen Stab als Waffe gegen die Polizei benutzt. Als er ein weiteres\nMal den Kopf gegen die Wand habe schlagen wollen, sei der Zugriff gelungen; zwei weitere Polizisten seien hinzugekommen. Der Patient sei mediziert und ins Intensivzimmer gebracht worden. Angesichts der massiven Gewaltanwendung und Gewaltandrohung bestehe eine unzumutbare Bedrohung für das Pflegeteam, weshalb umgehend ein entspre-\n\nUrteil F 2020 45\n7\n\nchendes Setting organisiert werden müsse; die ärztliche Leitung sei mit potenziellen Institutionen in Abklärung.\n\n3.5 An der Anhörung vom 27. November 2020 bestritt der – offensichtlich sehr schnell\nin Rage geratende – Beschwerdeführer, an diesem 13. November 2020 jemanden angegriffen oder verletzt zu haben; er habe nur sich selbst mit einem Glas am Kopf verletzt.\nDies habe er getan, weil er nicht fair behandelt worden sei. Er glaube, dass er normal und\nnicht psychisch krank sei, und wisse nicht, weshalb er so unfair behandelt worden sei. Den\nhäuslichen Vorfall, der zur Klinikeinweisung geführt hatte, beschrieb er – dramatisch gestikulierend – zusammengefasst dahingehend, dass er mit seiner Frau und seinen beiden\nTöchtern in der Küche gewesen sei und diese aggressiv auf ihn losgekommen seien.\nDann habe er ein Messer am Boden gesehen, von dem er nicht gewusst habe, wem es\ngehöre, und ob sie ihn damit hätten angreifen wollen. Er habe dann das Messer aufgehoben und an die Wand geworfen. Es sei gelogen, dass er seine Frau je mit dem Tod bedroht hätte; das habe er nie getan. Er räumte sodann ein, dass er die Absicht habe, als\nKämpfer in die Berge zu ziehen, um den G.________ zu bekämpfen. Zuvor habe er auch\nschon gegen die E.________ Truppen gekämpft und nun gehe er in den richtigen Kampf.\n\n"}