{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-45_2020-11-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_45_5725904a692227324825c1f1a293ecdef193655cc3ef4a1dab9aed375a3765e2703b6c34ea166c4cfe5aeafd93db9a7af6b012d8df76965c631acf3b532f2dc9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef193655cc3ef4a1dab9aed375a3765e2703b6c34ea166c4cfe5aeafd93db9a7af6b012d8df76965c631acf3b532f2dc9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_45", "Checksum": "061a0d911d6b00708a2d7e1bf5f5961c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.11.2020 F 2020 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:01", "Checksum": "aaf2dec0142ddfc21a9796b5d34be836", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.11.2020 F 2020 45\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\nUrteil F 2020 45\n4\n\nPerson urteilsunfähig ist. Jede Massnahme ist gemäss Art. 384 ZGB zu dokumentieren\n(Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch ZGB I, 6. Aufl. 2018,\nArt. 438 N 3 ff.). Die Zuständigkeit zur Anordnung solcher Massnahmen regelt nicht das\nBundesrecht, sondern wird vom Gesetzgeber dem kantonalen Recht überlassen. Der\nKanton Zug hat dazu bestimmt, dass gemäss § 39 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes\n(GesG ZG; BGS 821.1) Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit durch Arztpersonen\noder diplomierte Pflegepersonen angeordnet werden müssen.\n\n3. Zum Sachverhalt lässt sich den Akten und den Angaben an der Anhörung vom\n27. November 2020 Folgendes entnehmen:\n\n3.1 Am 4. November 2020 wurde der Polizei gemeldet, dass ein Mann seine Tochter\nmit einem Messer bedroht habe. Die daraufhin ausgerückte Patrouille fand einen sichtlich\naufgebrachten Beschwerdeführer vor. Die Polizisten nahmen ihn fest und der avisierte\nNotfallpsychiater Dr. B.________ wies ihn wegen einer psychischen Störung mit\nFremdgefährdung per FU zur Behandlung in die Triaplus AG Klinik Zugersee ein. In der\nEinweisungsverfügung führte Dr. B.________ aus, dass ein banaler Konflikt wegen der\nGeschirrspülmaschine derart ausgeartet sei, dass sich die Tochter des Patienten mit\neinem Messer bedroht gefühlt und deswegen die Polizei alarmiert habe. Aus Angst vor\ndem Patienten hätten sich die Angehörigen in ihren Zimmern eingeschlossen. Im laufenden Jahr sei der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung bei der C.________\ngewesen, wo die Diagnose eines PTSD verifiziert worden sei. Es sei auch schon früher zu\nmehreren Hospitalisationen in der Klinik Zugersee gekommen. Aktuell zeige sich der\nPatient angetrieben, logorrhoisch und inhaltlich mit megalomanen und paranoiden Zügen.\nEr äussere direkt Suizidabsichten und eine weitere Fremdgefährdung sei nicht\nauszuschliessen.\n\n3.2 Im Eintrittsbericht der Triaplus AG Klinik Zugersee ist nachzulesen, dass beim Beschwerdeführer als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und eine gemischte schizoaffektive Störung (F25.2) bestünden. Aktuell zeige der Patient ein manischparanoides Zustandsbild mit Verdacht auf eine schizoaffektive Entgleisung. Der Beschwerdeführer sei ins offene Isolierzimmer aufgenommen worden. Er habe sich ruhig, kooperativ\nund absprachefähig gezeigt, Er habe berichtet, dass es zwischen ihm und seiner Familie\noft Konflikte gebe, weil er ein politisch aktiver D.________ sei und die Familie eher auf der\nE.________ Seite sei und F.________ unterstütze. Er habe das Gefühl, dass seine Frau\n\nUrteil F 2020 45\n5\n\nund Tochter ihn umbringen wollten. Seine Frau habe schon vor einiger Zeit versucht, ihn\nzu vergiften. Heute habe er seine Frau darauf hingewiesen, dass sie den Geschirrspüler\nfalsch benutze. Der Streit sei eskaliert, seine Frau und Tochter hätten ihn gestossen. Er\nhabe sie dann ebenfalls gestossen und dann ein Messer auf dem Boden gesehen, das\nentweder seine Frau oder seine Tochter fallen gelassen habe. Er habe das Messer aufgehoben und in eine andere Richtung geworfen, wo niemand gestanden habe. Bedroht\nhabe er nach seinem Bekunden niemanden. Er wolle mit seiner Familie nichts mehr zu tun\nhaben. Seine Frau habe er eh ohne Liebe geheiratet, er sei 17 Jahre alt gewesen und\nseine Eltern hätten ihn zur Heirat gezwungen. Am liebsten wolle er in den Krieg mit\nF.________ und G.________ gehen und er wäre bereit, dort zu sterben. Sich selber\nwürde er aber nie etwas antun; wenn er sterben müsste, dann nur im Kampf.\n\nGemäss Angaben der Tochter sei der Patient seit ca. einem Monat sehr auffällig. Er habe\nsich überall eingemischt, alle Menschen oder Betriebe kritisiert und zu korrigieren versucht; er sei laut, logorrhoisch, streitsüchtig und verbal aggressiv gewesen. Er habe Frau\nund Kinder immer wieder beleidigt und verdächtigt, dass sie ihm etwas Böses antun wollten. Er habe auch telefonisch Kontakt zu seinen H.________ Kollegen von früher aufgenommen und stundenlang mit ihnen geredet; er sei auf die politische Situation in\nI.________ sehr fixiert. Vor Klinikeintritt sei es wieder zu einem Familienstreit gekommen,\nals er die Frau dafür kritisiert habe, dass sie den Geschirrspüler seiner Ansicht nach falsch\nprogrammiert habe. In der folgenden Auseinandersetzung habe der Patient die Tochter zu\nBoden gestossen und ein Messer in die Hand genommen. Die Tochter habe sich dann aus\nAngst im Zimmer eingeschlossen und die Polizei gerufen.\n\nLaut Auskunft der J.________ sei zu erfahren gewesen, dass es schon seit längerem\nStreitigkeiten in der Familie gebe und diese häufig eskalieren würden. Die Ehefrau, die\njung mit dem Patienten zwangsverheiratet worden sei, möchte sich nunmehr trennen,\nweswegen sie erhebliche Befürchtungen gegenüber dem Patienten habe und auch von\nihrer Herkunftsfamilie massiv unter Druck gesetzt werde. Die Familie lebe seit 2010 in der\nSchweiz, wobei der Patient als erster hierhergekommen und als H.________ Flüchtling\nanerkannt worden sei und im Rahmen der Familienzusammenführung die Frau und drei\nKinder in die Schweiz geholt habe. 2010 sei noch ein viertes Kind geboren worden. Die\nKinder fühlten sich vom Vater oft bedroht, zögen sich vor ihm zurück und seien sehr auf\ndie Mutter fixiert. Der Patient sei zeitweilig berufstätig gewesen; es funktioniere nun aber\nnicht mehr und ein IV-Antrag sei erfolgt und in Bearbeitung.\n\nUrteil F 2020 45\n6\n\n"}