{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-45_2020-11-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_45_5725904a692227324825c1f1a293ecdef193655cc3ef4a1dab9aed375a3765e2703b6c34ea166c4cfe5aeafd93db9a7af6b012d8df76965c631acf3b532f2dc9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef193655cc3ef4a1dab9aed375a3765e2703b6c34ea166c4cfe5aeafd93db9a7af6b012d8df76965c631acf3b532f2dc9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_45", "Checksum": "061a0d911d6b00708a2d7e1bf5f5961c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.11.2020 F 2020 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:01", "Checksum": "aaf2dec0142ddfc21a9796b5d34be836", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.11.2020 F 2020 45\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 27. November 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n\nF 2020 45\n2\n\nA. A.________, Jahrgang 1976, wurde am 4. November 2020 von Dr. med.\nB.________ mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee\neingewiesen. Ab dem 5. November 2020 war er teils zwangsweise isoliert, teils bei\noffenem Isolierzimmer untergebracht. Mit Anordnungsdokumenten vom 5., 8., 13. und\n16. November 2020 verfügte die Klinik die zwangsweise Isolation jeweils für\nvoraussichtlich je drei Tage.\n\nB. Mit Eingabe vom 15. November 2020 (Poststempel: 16. November 2020; Eingang\nauf der Gerichtskanzlei am 17. November 2020) beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht gegen die Anordnung von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ab\ndem 13. November 2020. Zur Begründung führte er aus, dass er seit dem 13. November\n2020 gegen seinen Willen wegen Fremdgefährlichkeit in einem Intensivzimmer isoliert sei,\nohne die Möglichkeit des Kontaktes. Er empfinde dies als menschenunwürdig. Er wolle\neine Öffnung der Rahmenbedingungen und Strukturvorgaben. Er sei bereits eine Woche\nzuvor von vier Männern isoliert worden und könne diese Situation nicht vergessen. Er fühle sich traumatisiert. Er bedanke sich für die gerichtliche Beurteilung. Der Beschwerde beigelegt war eine \"Anordnung von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit\" vom 13. November 2020 für voraussichtlich drei Tage.\n\nC. Am 27. November 2020 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen\nKammer des Verwaltungsgerichts unter Beizug einer Dolmetscherin per Skype angehört.\nAn dieser Verhandlung nahmen seitens der Klinik Oberarzt Dr. med. P.________ und als\ngerichtlicher Gutachter Dr. med. Q.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die\nVerhandlung wurde anschliessend für die Beratung unterbrochen und danach wurde der\nUrteilsspruch mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 5 sowie Abs. 2 Satz 2 ZGB kann die betroffene oder\neine ihr nahestehende Person bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit\njederzeit schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in diesen Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des\n\nUrteil F 2020 45\n3\n\nEinführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist – soweit vorliegend von Interesse – das Verwaltungsgericht, wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die\nbetroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verfahren richtet\nsich gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 56 Abs. 1 EG ZGB nach den Bestimmungen\nüber das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bzw. nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 211.1). Die angefochtene Massnahme ist in der Triaplus AG Klinik Zugersee angeordnet worden, wo sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt auch aufgehalten hat, sodass das Verwaltungsgericht zur\nBeurteilung der fristgerecht eingereichten und den minimalen formellen Anforderungen\nentsprechenden Beschwerde sowohl örtlich, sachlich wie auch funktionell zuständig ist.\n\n1.2 Hat die betroffene Person gegen eine Anordnung Beschwerde erhoben, hört sie\ndie gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1\nZGB) bzw. als Delegation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden\ndarf (s. dazu Art. 4 ff. der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16. April 2020, verlängert am 25. September 2020 bis 31. Dezember 2021).\nDie Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der\nBeschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf\ndas Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3\nZGB).\n\n2. Gemäss Art. 438 ZGB sind auf Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit der\nbetroffenen Person in einer Einrichtung einschränken, die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen – mithin die\nArt. 383 ff. ZGB – sinngemäss anwendbar. Danach darf die Bewegungsfreit der urteilsunfähigen Person nur eingeschränkt werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen\nnicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient: 1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder 2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Art. 383 Abs. 1 ZGB). Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird die betroffene Person über die Massnahme informiert (Abs. 2) und die\nMassnahme wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig\nauf ihre Berechtigung hin überprüft (Abs. 3). Artikel 438 ZGB erfasst ausschliesslich Massnahmen, die keine Behandlung an sich sind. Voraussetzung ist immer, dass die betroffene\n\n"}