Schliesslich war der gestützt auf eine fürsorgerische Unterbringung hospitalisierte Beschwerdeführer bezüglich der bei ihm bestehenden Störung und einer adäquaten Behandlung urteilsunfähig. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und muss abgewiesen werden. 5. Das Verfahren ist kostenlos (§ 67 Abs. 3 GesG i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Da der ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, bleibt kein Raum für die Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG). Urteil F 2020 44 11