4.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl die Einschränkung in der Bewegungsfreiheit in Form einer Isolation wie auch die medizinische Massnahme in Form einer zwangsweisen Medikamentenabgabe zu Recht angeordnet wurden und nicht zu beanstanden sind. Diese Massnahmen waren notwendig, um den Beschwerdeführer und seine Umgebung zu schützen; Alternativen oder mildere wirksame Massnahmen standen nicht zur Verfügung, um der Krisensituation adäquat und zeitnah zu begegnen. Schliesslich war der gestützt auf eine fürsorgerische Unterbringung hospitalisierte Beschwerdeführer bezüglich der bei ihm bestehenden Störung und einer adäquaten Behandlung urteilsunfähig.