Da allerdings kein für eine solche Massnahme zuständiger Arzt – nämlich der Chefarzt oder zumindest ein Kaderarzt bzw. der Leiter einer Abteilung – in dieser Nacht vor Ort war, eine Notfallsituation vorlag und eine umgehende Beruhigung der Situation kurz vor Mitternacht mit erheblicher Fremdgefährdung und Störung des Zusammenlebens dringend notwendig war, kann die Massnahme ohnehin auf Art. 435 Abs. 1 ZGB gestützt werden, wonach in einer Notfallsituation die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort und damit ohne die gemäss Art. 434 ZGB sonst geltenden formellen Vorgaben ergriffen werden können.