434 ZGB grundsätzlich nicht in der Kompetenz von Assistenzarzt med. pract. H.________, dem diensthabenden Arzt in der Nacht vom 2. auf den 3. November 2020. Da allerdings kein für eine solche Massnahme zuständiger Arzt – nämlich der Chefarzt oder zumindest ein Kaderarzt bzw. der Leiter einer Abteilung – in dieser Nacht vor Ort war, eine Notfallsituation vorlag und eine umgehende Beruhigung der Situation kurz vor Mitternacht mit erheblicher Fremdgefährdung und Störung des Zusammenlebens dringend notwendig war, kann die Massnahme ohnehin auf Art.