schwerdeführer in Anwesenheit der aufgebotenen Polizisten Medikamente – Psychopax und Haldol – in Tropfenform angeboten und auch verabreicht, was vom Gutachter als adäquate Medikation – und insbesondere auch ohne mildere oder weniger einschneidende, aber dennoch wirksame Alternative – in der bestehenden Situation bestätigt wurde. Zwar lag noch kein ordnungsgemässer, vom behandelnden Arzt aufgesetzter Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB vor, was allerdings im erst knapp drei Tage zuvor erfolgten Klinikaufenthalt begründet und (nur) ausnahmsweise haltbar ist. Die zwangsweise Medikation stand zudem gemäss Art. 434 ZGB grundsätzlich nicht in der Kompetenz von Assistenzarzt med.