Eine mildere, weniger einschneidende Massnahme gab es offensichtlich nicht, da sich der urteilsunfähige Beschwerdeführer jeglichem Gespräch verweigerte und die Situation weiter eskalierte. Die Isolation, die am 3. November 2020, 14.15 Uhr, bereits wieder aufgehoben wurde und danach offenbar auch aufgehoben blieb, erweist sich jedenfalls als recht- und verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden. 4.2 Nachdem die zwangsweise Isolation keine Beruhigung der eskalierenden Situation erbracht hatte, wurden dem gemäss Beurteilung des Gutachters urteilsunfähigen Be- Urteil F 2020 44 10