zudem gemäss § 39 Abs. 2 GesG zur Anordnung einer solchen Massnahme legitimiert und berechtigt. In Berücksichtigung der Angaben der Klinikvertreter und des gerichtlichen Gutachters war die Isolation zudem zweifellos notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die körperliche Integrität von Pflegepersonal und Mitpatienten abzuwenden und zudem auch eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen. Eine mildere, weniger einschneidende Massnahme gab es offensichtlich nicht, da sich der urteilsunfähige Beschwerdeführer jeglichem Gespräch verweigerte und die Situation weiter eskalierte.