4. 4.1 Die am 2. November 2020, 14.45 Uhr, vom dipl. Pflegefachmann G.________ angeordnete Massnahme in Form einer zwangsweisen Isolation erfüllt die in Art. 438 i.V.m. 383 ff. ZGB statuierten Voraussetzungen. Das Anordnungsdokument entspricht den formellen Vorgaben und als dipl. Pflegefachmann war G.________ zudem gemäss § 39 Abs. 2 GesG zur Anordnung einer solchen Massnahme legitimiert und berechtigt.