3.4.3 Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ führte aus, dass der Beschwerdeführer bei Klinikeintritt am 29. Oktober 2020 psychotisch, umständlich, umtriebig, logorrhoisch, ideenflüchtig, konzentrationsgestört gewesen sei und einen hypochondrischen Krankheitswahn mit Körperhalluzinationen gehabt habe. Bis zum besagten 2. November 2020 sei auch noch keine wesentliche Besserung eingetreten. Bei ihm habe eine reaktive Urteil F 2020 44 9