Im Zeitpunkt der Massnahmen sei der Beschwerdeführer urteilsunfähig gewesen. Mildere Massnahmen oder auch nur die Isolation allein - die man nach dem Mittagessen zunächst versucht habe - hätten an diesem 2. November 2020 nicht ausgereicht, um der Gefährdungssituation zu begegnen. Trotz Isolation und erfolglosen Gesprächsversuchen sei deshalb gegen Mitternacht eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten notwendig geworden. Einen eigentlichen Behandlungsplan habe es noch nicht gegeben.