Die zunächst angeordnete Isolation habe nicht ausgereicht, um die Situation zu beruhigen, sodass schliesslich auch eine zwangsweise Abgabe von Medikamenten notwendig geworden sei. Eine akute Gefährdungssituation sei unmittelbar bevorgestanden, weshalb es erforderlich gewesen sei, aktiv zu werden und die Zwangsmassnahmen zu ergreifen. Eine Suizidalität habe wohl nicht bestanden, während ohne Massnahmen eine unmittelbar drohende Fremdgefährlichkeit zu befürchten gewesen sei. Die Störung des Gemeinschaftslebens auf der Station sei ebenfalls massiv gewesen. Im Zeitpunkt der Massnahmen sei der Beschwerdeführer urteilsunfähig gewesen.