3.1 Der zuvor schwer an Covid-19 erkrankte und im Spital C.________ hospitalisierte Beschwerdeführer wurde von Oberärztin Dr. B.________ am 29. Oktober 2020 wegen einer psychischen Störung mit Selbstgefährdung zur Behandlung in die Klinik Zugersee eingewiesen. Doktor B.________ führte in der Anordnung aus, dass der Beschwerdeführer nach der Covid-19-Infektion akut psychotisch sei. Seit der Entlassung aus dem Spital am 23. Oktober 2020 sei er gemäss Tochter zunehmend unruhig, agitiert; er konfabuliere und sehe Dinge, die nicht existierten. Er habe das Gefühl, sein Urin und Stuhl seien vergiftet;